Liefer- und Verkaufsbedingungen Tischlerei Listberger GmbH für Unternehmer
1. Geltung
Sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen zwischen der Tischlerei Listberger GmbH (im Folgenden kurz Listberger) und Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDE) erfolgen nur anhand der vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Sämtliche Verträge werden ausschließlich in Schriftform ausgeführt. Nebenabsprachen bestehen nicht. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Bestellung.
2. Übertragung von Rechten und Pflichten, Bevollmächtigung
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die KUNDEN von Listberger nicht berechtigt, vertragliche Rechte und
Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Listberger ist ermächtigt, seine Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch
hinsichtlich einzelner Werkleistungen oder dem gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten unter
Verständigung des KUNDEN zu überbinden.
3. Kaufgegenstand
3.1. Die in Prospekten, Anzeigen und dergleichen enthaltenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit Unterfertigung des Kaufvertrages ist der Kauf für beide Teile verbindlich. Spätere Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel, zurechtgeschnittene Meterware bzw. Holz, werden nur gegen entsprechenden Aufwandsersatz durchgeführt.
3.2. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem KUNDEN zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt (geringfügige Farbabweichungen, Einstellen der Produktion von Zubehör (Griffe, Klinken etc.) durch den Lieferanten).
4. Bauabschnitte
4.1. Wir erbringen unsere Leistungen gemäß den im Angebot dargelegten Bauabschnitten und behalten uns eine Abänderung der zu den einzelnen Bauabschnitten angegebenen Termine vor. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik,
Lieferschwierigkeiten, etc…) oder höhere Gewalt, entbinden uns von den Terminen der Bauabschnitte. Gleiches gilt, wenn der KUNDE mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen, Informationen oder Vorarbeiten), im Verzug ist. In diesen Fällen wird der vereinbarte Termin zumindest um die Dauer des Verzugs verschoben.
4.2. Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welcher der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden zu den aktuell gültigen Stundensätzen berechnet. Die übernommene Montage bezieht sich nur auf die bei Listberger gekauften Gewerke. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
6. Risikohinweis
Bei der Montage oder Reparatur von Verkleidungen, Möbelstücken etc. können Risse und Brüche an bestehenden Gewerken aufgrund nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler auftreten. Verschleißteile haben eine beschränkte Lebensdauer. Bei nur behelfsmäßiger Instandsetzung eines Gewerks kann nur mit einer entsprechenden Laufzeit gerechnet werden und ersetzt keine professionelle Instandsetzung. Bei in Mauern verlegten Leitungen, deren Verlauf nicht bekannt ist, kann die Beschädigung dieser Leitungen durch Stemmarbeiten bzw. Bohrungen nicht ausgeschlossen werden. Für derartige Schäden übernehmen wir keine Haftung.
7. Mitwirkungspflicht des KUNDEN
7.1. Listberger beginnt frühestens mit der Erbringung der Leistung, wenn der KUNDE die erforderlichen baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat, und uns die vom KUNDEN angeforderten Informationen übermittelt wurden.
7.2. Insbesondere hat der KUNDE vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sowie mögliche Störungs- und Gefahrenquellen, unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sofern der KUNDE dies unterlässt, haftet er für dadurch entstehende Schäden. Kommt der KUNDE dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haften wir insbesondere auch nicht für eine, infolge falscher oder unterlassener Angaben des KUNDEN unvollständige Ausführung des Gewerks.
7.3. Wird die Leistungsausführung durch dem KUNDEN zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, so verlängern sich die Leistungsfristen/Bauabschnitte entsprechend. Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall, dass parallel zur Montage des Gewerks andere Arbeiten durchgeführt werden, die mit uns nicht koordiniert worden sind, wir für dadurch bedingte Verzögerungen oder Störungen sowie daraus resultierende Schäden keine Haftung übernehmen.
7.4. Der KUNDE hat allfällige erforderliche Bewilligungen, Anzeigen und Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen. Wir übernehmen keine Gewähr, dass derartige Bewilligungen oder Genehmigungen ausgestellt werden.
8. Preisbildung
8.1. Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Steuern und die einzelnen Preisposten sind aus dem Angebot/Kostenvoranschlag ersichtlich. Pauschalpreise werden gesondert ausgewiesen.
8.2. Bei zusätzlichen bzw. nicht vereinbarten Leistungen, z.B. Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Listberger berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
8.3. Zusatzleistungen stellen wir gesondert in Rechnung und sind auch bei Pauschalvereinbarungen nicht im Angebotsumfang enthalten. Der KUNDE trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Listberger wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
9. Übergabe bzw. Übernahme
9.1. Der Ort der Übergabe bzw. Übernahme des Kaufgegenstandes ist der Firmensitz von Listberger. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufgegenstand an den KUNDEN geliefert und/oder dort montiert wird.
9.2. Der KUNDE ist verpflichtet, bei Übernahme des Kaufgegenstandes zu prüfen, ob dieser seiner Bestellung entspricht. Ist dies der Fall, so hat er dies bei Übernahme des Kaufgegenstandes schriftlich zu bestätigen. Er hat allfällige Mängel sofort zu rügen. Im Übrigen gelten hinsichtlich allfälliger Mängel des Kaufgegenstandes die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Punkt 18.
10. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
10.1. Die Rechnungslegung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte laut Angebot oder Auftragsbestätigung (vgl. Punkt 4.). Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, bei Vertragsabschluss 50% des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.
10.2. Rechnungen sind mangels anderer Vereinbarung ohne Abzüge sofort nach Zustellung fällig und werden dem KUNDEN am Postweg zugesandt. Längstens mit der Übergabe des Gewerks wird der Gesamtrechnungsbetrag unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen fällig.
10.3. Werden einzelne Leistungen trotz Fakturierung und Fälligkeit nicht bezahlt, so werden nach nochmaliger Abmahnung sämtliche erbrachten Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zur sofortigen Zahlung fällig. Zudem ist Listberger berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Skontovereinbarungen verlieren Ihre Gültigkeit, wenn einzelne (Teil)Rechnungen nicht rechtzeitig und vollständig bezahlt werden.
10.4. Listberger behält sich das Recht vor, KUNDEN nur gegen (Bar-)Vorauszahlung zu beliefern. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen an Listberger sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf unser in der Rechnung namhaft gemachtes Konto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die Gutschrift des vollständigen Rechnungsbetrags, wobei Kontoüberweisungsgebühren stets zu Lasten des KUNDEN gehen, auf unser Konto maßgebend. Der KUNDE erwirbt nach vollständiger Zahlung das Eigentum an dem Gewerk.
10.5. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ist Listberger berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12% p.a. zu berechnen. Bei Zahlungsverzug entfallen allenfalls eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Im Falle der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringung, insbesondere die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
10.6. Gegen den KUNDEN geltend gemachte Ansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Der KUNDE ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Listberger aufzurechnen, außer die Forderung des KUNDEN wurde von Listberger schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.
11. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des KUNDEN
Wird der Vertrag aus dem Verschulden des KUNDEN aufgelöst, so kann Listberger vom KUNDEN als Ersatz einen Vergütungsbetrag in Höhe von 10% des Kaufpreises oder den gesetzlichen Schadenersatzbetrag beanspruchen. Der KUNDE hat Listberger weiters alle über diesen Betrag hinausgehende, bis zur Auflösung des Vertrages getätigten Aufwendungen und Ausgaben zu ersetzen.
12. Vertragsrücktritt Verkäufer
Bei Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, die uns ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen, wie insbesondere eine Verschlechterung der Vermögenssituation des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Eine Verschlechterung der Vermögenssituation wird aufgrund der Bonitätsauskünfte der Kreditschutzverbände oder durch Einsicht in die Grundbuchseinlagezahl des Kunden und dort ersichtlichen exekutiven Pfandrechten und eingeleiteten Zwangsversteigerungen ersichtlich. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Die Höhe des pauschalierten Schadenersatzes unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
13. Mahn- und Inkassospesen
Betreibt Listberger das Mahnwesen selbst, sind wir berechtigt, für die Durchführung der Mahnungen einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu verrechnen.
14. Übergebene Unterlagen
14.1. Soweit wir Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Die Weitergabe unserer Pläne, Skizzen, Unterlagen oder unseres sonstigen geistigen Eigentums an Dritte ist unzulässig bzw. bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentums. Bei entgeltlichen Kostenvoranschlägen/Angeboten erwirbt der KUNDE mit Zahlung keine Verwertungs- und Nutzungsrechte jedweder Art.
14.2. Soweit der KUNDE uns Unterlagen, Pläne, Skizzen übergibt, überprüfen wir diese nicht auf deren Richtigkeit und sind wir nicht zur Prüfung der Richtigkeit verpflichtet, insbesondere nicht auf deren Übereinstimmungen mit den Naturmaßen. Allerdings weisen wir den KUNDEN auf Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel hin, soweit wir diese erkennen.
15. Holz, Holzverarbeitung, Betonverarbeitung, Muster, Oberfläche und Verfügbarkeit
15.1. Listberger strebt höchstmögliche Verfügbarkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit an. Betriebseinschränkungen, beispielsweise bei schlechter Holzqualität oder Mängeln an Zubehörteilen oder anderer externer Ursachen, sowie im Rahmen der Wartung, Pflege und Reparaturarbeiten sind jedoch nicht auszuschließen.
15.2. Holz ist ein natürliches Produkt, welches gewissen Ausführungsschwankungen unterworfen ist. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
15.3. Sämtliche von uns verwendeten Muster dienen ausschließlich zur Veranschaulichung von Farbmustern. Die verwendeten Muster stellen KEIN verbindliches Angebot bzw. KEINE Muster für Maserung oder Strukturierung der Holzelemente dar. Der KUNDE hat daher keinen Anspruch auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Struktur/Maserung der Holzelemente. Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
16. Mängelmeldung und Mängelbehebung
16.1. Listberger ist unverzüglich von jeglichem Mangel zu informieren, damit Listberger diese beheben kann, bevor andere Firmen mit einer Mängelbehebung beauftragt werden. Verletzt der KUNDE diese Verständigungspflicht, übernimmt Listberger für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom KUNDEN unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
16.2. Leistungsstörungen, welche von Listberger zu verantworten sind, werden so rasch als möglich behoben. Der KUNDE hat Listberger bei der Behebung zu unterstützen, insbesondere durch die Ermöglichung des nötigen Zutritts und allfälligen Auskünften. Der KUNDE hat uns jeden durch die Beauftragung entstandenen Aufwand zu ersetzen, insbesondere wenn Listberger zu einer Mängelbehebung gerufen wird und festgestellt wird, dass keine Mängel vorliegen bzw. der Mangel vom KUNDEN zu vertreten ist.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum von Listberger.
17.2. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art immer über den unter Eigentumsvorbehalt von Listberger stehenden Kaufgegenstand zu treffen.
17.3. Der KUNDE hat Listberger sogleich zu verständigen, falls von Dritten auf den Kaufgegenstand gegriffen wird (z. B. Exekutionsführung auf den Kaufgegenstand).
18. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung
18.1. Wir erstellen und überprüfen alle Gewerke sorgfältig und diese gelten mit der Übergabe an den KUNDEN als überlassen. Der KUNDE hat Mängel unverzüglich, jedoch innerhalb von 7 Tagen (einlangend) nach Überlassung durch Listberger schriftlich zu rügen und zu begründen. Es wird nur für den vereinbarten und erbrachten Leistungsinhalt auf Basis der zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden bzw. bestehenden Stand der Technik Gewähr geleistet.
18.2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE verpflichtet ist, Listberger bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen. Liegt ein Mangel vor, wird Listberger nach eigener Wahl, innerhalb angemessener Frist, Verbesserung oder Austausch leisten. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, wird Listberger nach eigener Wahl den Leistungspreis angemessen herabsetzen oder den Vertrag beenden.
18.3. Für den Fall, dass sich entsprechende technische Rahmenbedingungen nach Überlassung der Leistung ändern, wird keine Gewähr übernommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Überlassung.
18.4. Sämtliche notwendigen Kosten und Aufwendungen zur Herstellung bzw. zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Gewerke von Listberger, verursacht durch vom KUNDEN beauftragte Drittanbieter, sind vom KUNDEN zu bezahlen.
18.5. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten Listberger ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Überlassungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sindvom KUNDEN zu beweisen.
18.6. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Listberger nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haftet Listberger (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet Listberger auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
18.7. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden, längstens aber binnen 10 Jahren ab Übergabe gem. Punkt 8. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Ersatz des entgangenen Gewinns durch Listberger wird in jedem Fall ausgeschlossen.
19. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
20. Gerichtsstand und Rechtswahl
20.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem KUNDEN und Listberger ist österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
20.2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
20.3. Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist ausschließlich das Bezirksgericht Grieskirchen. Für Vertragspartner mit Sitz außerhalb Österreichs gilt: Gerichtsstand ist ausschließlich das Bezirksgericht Grieskirchen, Listberger ist jedoch auch berechtigt, am ordentlichen Gerichtsstand des KUNDEN zu klagen.
21. Sonstige Vertragsbestimmungen
21.1. Der KUNDE erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufantrag enthaltenen persönlichen Daten von Listberger automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.
21.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist Listberger berechtigt, vom KUNDEN bankmäßige Zinsen sowie die MwSt. aus den Zinsen zu begehren.
Stand: 27.02.2025
Liefer- und Verkaufsbedingungen Tischlerei Listberger GmbH für Konsumenten
1. Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen zwischen der Tischlerei Listberger GmbH, (nachfolgend kurz „Listberger“ genannt) und ihren Kunden, für die das Geschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden KUNDEN) erfolgen nur anhand der vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Sämtliche Verträge werden ausschließlich in Schriftform ausgeführt. Nebenabsprachen bestehen nicht. Ein Abgehen von der Schriftform bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Leistungen
Listberger erbringt Leistungen in den Bereichen Küchen- und Wohnraumplanung, Tischlerarbeiten, Design, Inneneinrichtung (im Folgenden kurz Gewerke).
3. Kaufgegenstand
Wir sind an unsere Angebote bis zur schriftlichen Annahme des KUNDEN und der KUNDE an die Bestellungen bis zu unserer Annahme, jedoch beide längstens für die Dauer von 21 Kalendertagen gebunden. Unsere Angebote verzeichnen nachvollziehbar die zu erbringenden Leistungen. Nicht angeführte Leistungen sind daher gesondert zu verrechnende Zusatzleistungen. Mündliche Kostenschätzungen/Informationen dienen der Erstinformation über unsere Leistungen.
Mit Unterfertigung des Kaufvertrages ist der Kauf für beide Teile verbindlich. Spätere Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel, zurechtgeschnittene Meterware bzw. Holz, werden nur gegen entsprechenden Aufwandsersatz durchgeführt.
Eine Abweichung von der bestellten Ausführung des Kaufgegenstandes ist zulässig, wenn es sich um eine dem KUNDEN zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt (geringfügige Farbabweichungen, Einstellen der Produktion von Zubehör (Griffe, Klinken etc.) durch den Lieferanten).
4. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz
Soweit wir dem KUNDEN Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags in unserem Eigentum. Erhalten wir nach der Planung keinen Auftrag, so bleiben alle erbrachten Leistungen in unserem uneingeschränkten Eigentum. Der KUNDE ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an uns zurückzustellen. Die Weitergabe von Planungs- und Angebotsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Der KUNDE haftet für den Schaden aus einer schuldhaften rechtswidrigen Weitergabe oder Weiterverwendung unseres geistigen Eigentums. Mit Abgeltung des Planungsaufwands werden keine Verwertungs- und Nutzungsrechte erworben.
5. Montage und Übernahme
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Waren als ohne Montage bestellt, Anderes ist im Vertrag ausdrücklich festzuhalten. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden berechnet. Die übernommene Montage bezieht sich nur auf die bei Listberger gekauften Gewerke. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
Wenn der KUNDE trotz Ankündigung am Montagetermin nicht anwesend ist, hat der KUNDE die Wartezeit vor Ort bis zum Eintreffen bzw. auch die Fahrtkosten bei Entfall des Montagetermins zu bezahlen.
6. Richtigkeit
Unterlagen, Pläne und Skizzen des KUNDEN überprüfen wir nicht auf deren Übereinstimmung mit den Naturmaßen bzw. die Verhältnisse vor Ort. Soweit uns Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennbar sind, weisen wir den KUNDEN darauf hin. Abweichungen zwischen vom KUNDEN übermittelten Maßen und dem Naturmaß sind vom KUNDEN zu verantworten, wobei der KUNDE hieraus allenfalls entstehende Mehraufwendungen zu tragen hat.
7. Bauabschnitte/Montage
Die Erbringung unserer Leistungen erfolgt in unterschiedlichen Bauabschnitten. Diese sind im Angebot ersichtlich. Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden berechnet. Die übernommene Montage bezieht sich nur auf die bei Listberger gekauften Gewerke. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden.
Montagen in wetter- oder witterungsabhängigen Außenbereichen können sich, aufgrund dieser unbeeinflussbaren Faktoren, jederzeit verschieben. Ebenso können unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise Verzögerungen bei unseren Auftragnehmern (Streik, Lieferschwierigkeiten, etc…), höhere Gewalt, aber auch mangelnde Mitwirkung des KUNDEN (siehe Punkt 12.) zu einer begründeten Überschreitung der Bauabschnittstermine führen. Dies begründet keinen Lieferverzug. Allerdings sind wir verpflichtet, insofern die Verzögerung nicht in der Sphäre des KUNDEN gelegen ist, nach Wegfall der Verzögerung, unverzüglich neue Termine zur Fertigstellung der Bauabschnitte anzubieten. Nach unbegründeter Überschreitung eines Bauabschnitts um 4 Wochen kann uns der KUNDE auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann ein Lieferverzug begründet werden, mit welchem der KUNDE zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt ist. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Risikohinweis
Bei der Montage oder Reparatur von Küchen, Einrichtungsgegenständen, Verkleidungen etc. können Risse und Brüche an bestehenden Gewerken aufgrund nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler auftreten. Verschleißteile haben eine beschränkte Lebensdauer. Bei nur behelfsmäßiger Instandsetzung eines Gewerks kann nur mit einer entsprechenden Laufzeit gerechnet werden und ersetzt keine professionelle Instandsetzung. Bei in Mauern verlegten Leitungen, deren Verlauf nicht bekannt ist, kann die Beschädigung dieser Leitungen durch Stemmarbeiten bzw. Bohrungen nicht ausgeschlossen werden. Für derartige Schäden übernehmen wir keine Haftung.
9. Übernahme der Gewerke
Die Übernahme der Gewerke erfolgt gemeinsam mit einem unserer Mitarbeiter vor Ort im Anschluss an die Montage. Dabei werden Funktionalität und Mangelfreiheit der Gewerke geprüft. Ebenso wird der KUNDE in Handhabung und Pflege der Gewerke eingeschult. Der KUNDE oder eine bevollmächtigte Person des KUNDEN hat bei der Übernahme anwesend zu sein und die Übernahme schriftlich zu bestätigen.
10. Holz, Holzverarbeitung, Muster, Oberfläche und Verfügbarkeit
Listberger strebt höchstmögliche Verfügbarkeit, Sorgfalt und Zuverlässigkeit an. Betriebseinschränkungen, beispielsweise bei schlechter Holzqualität oder Mängeln an Zubehörteilen oder anderer externer Ursachen, sowie im Rahmen der Wartung, Pflege und Reparaturarbeiten sind jedoch nicht auszuschließen.
Holz ist ein natürliches Produkt, welches gewissen Ausführungsschwankungen unterworfen ist. Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.
Sämtliche von uns verwendeten Muster dienen ausschließlich zur Veranschaulichung von Farbmustern. Die verwendeten Muster stellen KEIN verbindliches Angebot bzw. KEINE Muster für Maserung oder Strukturierung der Holzelemente dar. Der KUNDE hat daher keinen Anspruch auf ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Struktur/Maserung der Holzelemente. Anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
11. Schadenersatz
Ausgeschlossen ist die Haftung aus Schadensfällen, wenn diese leichte Fahrlässigkeit und nicht Personenschäden oder zur Bearbeitung übernommene Gewerke, Teilgewerke oder Sachen betreffen. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre für Schadenersatzansprüche.
12. Mitwirkungspflicht des KUNDEN
Listberger kann frühestens mit der Erbringung der Leistung beginnen, wenn der KUNDE die erforderlichen baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat, und uns die vom KUNDEN angeforderten Informationen übermittelt wurden.
Der KUNDE ist zur Beistellung der allfälligen erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen und Genehmigungen verpflichtet. Kommt der KUNDE dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haften wir insbesondere auch nicht für eine, infolge schuldhaft falscher oder unterlassener Kundenangaben, nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit der Gewerke.
13. Preisbildung und Zahlung
Die Rechnungslegung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung der jeweiligen Bauabschnitte laut Angebot oder Auftragsbestätigung (vgl. Punkt 3.) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, bei Vertragsabschluss 50% des Entgelts der Gesamtleistung in Rechnung zu stellen.
Die Abrechnung erfolgt laut unserem Angebot bzw. vereinbarungsgemäß, wobei sich unsere Preise inklusive der gesetzlichen Steuern verstehen. Bei zusätzlichen bzw. nicht im Angebotsumfang enthaltenen Leistungen, z.B., Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, vom KUNDEN schuldhaft verursachten Steh- und Wartezeiten, zusätzliche Aufträge, wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet.
Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
14. Zahlungs- und Annahmeverzug
Der Schaden, den uns der KUNDE durch die Verzögerung der Zahlung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des KUNDEN werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden zusätzlich Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 6% p.a. berechnet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug entfallen dem KUNDEN eingeräumte Nachlässe und Rabatte. Befindet sich der KUNDE im Zahlungsverzug (Teil- oder Schlussrechnung) gilt eine allfällige Skontovereinbarung als aufgehoben. Diesfalls entfallen die Skonti und zwar für sämtliche auftragsgegenständliche Rechnungen. Spätestens mit der Schlussrechnung stellen wir den vollen vereinbarten Betrag – ohne Abzug von Skonti – in Rechnung.
Zudem sind wir im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs des KUNDEN berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom KUNDEN verschuldeter und uns erwachsener Schäden, geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Weiters sind wir berechtigt, mit der unberechtigten nur teilweisen Bezahlung oder der unberechtigten Nichtzahlung einer fälligen Teil- bzw. Schlussrechnung alle Lieferungen aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Befindet sich der KUNDE in verschuldetem Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug schuldhaft zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, Teil- und Schlussrechnung zu legen.
Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des uns durch die Sache verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, dass wir nur Zug um Zug gegen die vom KUNDEN zu bewirkende Zahlung zur Herausgabe verpflichtet sind.
15. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns erbrachten Leistungen (siehe Punkte 2.) bis zur vollständigen Bezahlung des vom KUNDEN hierfür zu leistenden Entgelts vor. Dies betrifft nicht Fälle, in denen das Eigentum sachenrechtlich (beispielsweise infolge Montage und Verbindung mit einem Haus) als unbeweglich zu qualifizieren ist oder nicht mehr von einer anderen und größeren Sache getrennt werden kann.
Stand: 27.02.2025