Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AEB“) gelten für all unsere Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Tischlerei Listberger GmbH (im Folgenden kurz “LISTBERGER“) unabhängig davon, ob diese durch Kaufvertrag oder Werkvertrag erfolgen.


1.2. Wir widersprechen ausdrücklich entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die ausführende Bestellung gilt als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Werkverträge und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur im Verhältnis zwischen Unternehmern.

2. Übertragung von Rechten und Pflichten, Bevollmächtigung

Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist unser LIEFERANT nicht berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Nur die im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer sind berechtigt, für uns Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

3. Auftragserteilung

Durch die Annahme einer Bestellung, den Abschluss eines Werkvertrages oder auch durch die Ausführung einer Lieferung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN haben keine Geltung, sofern sie von LISTBERGER nicht schriftlich anerkannt werden. Eine Bezugnahme von uns in der Bestellung auf Angebotsunterlagen des LIEFERANTEN bedeutet keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
LIEFERANTEN.

4. Auftragsbestätigung, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

4.1. Eine Aufforderung zur Angebotslegung an einen LIEFERANTEN stellt keine Bestellung oder Beauftragung von LISTBERGER dar.


4.2. Der Auftragnehmer/LIEFERANT hat im Angebot deutlich auf sämtliche Abweichungen von der Aufforderung zur Angebotslegung, unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen.


4.3. Angebote von LIEFERANTEN werden nur unter Anschluss des firmenmäßig unterfertigten Angebotsdeckblattes angenommen. Angebote ohne bzw. nicht unterfertigte Angebotsdeckblätter werden nicht berücksichtigt. LISTBERGER kann dem Anbieter eine Nachfrist zur Nachreichung des unterfertigten Angebotsdeckblattes einräumen.


4.4. Wir sind an Abweichungen von der Bestellung nur gebunden, wenn wir der Abweichung ausdrücklich zugestimmt haben. Eine vorbehaltlose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als Zustimmung. LISTBERGER übermittelt – für den Fall einer Bestellung/Beauftragung – eine Auftragsbestätigung an den Lieferanten. Diese Auftragsbestätigung ist vom LIEFERANTEN zu unterfertigen.

5. Angebote

Angebote von Lieferanten sind stets unentgeltlich aber verbindlich.

6. Ausschreibungen

Bezieht sich die Bestellung, der Kauf- oder Werkvertrag auf Ausschreibungsunterlagen, die dem LIEFERANTEN zugemittelt wurden, so gelten weitergehende Bedingungen der zugemittelten Ausschreibungsunterlagen, wie die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen genannten, ebenso für den LIEFERANTEN. Diese weitergehenden Bedingungen, beispielsweise längere Garantie- und Gewährleistungsfristen, sind daher ebenso im Verhältnis LISTBERGER – LIEFERANT anzuwenden.

7. Lieferfrist/Verzugsfolgen

7.1. Mit dem Bestelltag beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist zu laufen, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Beginn vereinbart wurde. Mangels Vereinbarung einer Frist ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Der Eingang am, von uns angegebenen, Ort der Lieferung ist für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen maßgeblich. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sowie bei Leistungen ist die vereinbarte Abnahme maßgeblich. Der LIEFERANT hat uns bei erkennbaren Lieferverzögerungen unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung einzuholen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.


7.2. Wir sind berechtigt, unabhängig vom Verschulden des LIEFERANTEN und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 0,5% des Gesamtbestellwertes pro angefangenem Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung maximal 30% des Gesamtbestellwertes zu verrechnen. LISTBERGER behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. LISTBERGER ist im Falle eines Lieferverzuges berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurück zu treten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung früher von LISTBERGER vorbehaltlos angenommen wurde. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.

7.3. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist des LIEFERANTEN abzusehen, dass dieser seine Leistungen beziehungsweise seine Lieferungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des LIEFERANTEN alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.


7.4. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich LISTBERGER vor, dem LIEFERANTEN daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu berechnen, sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Für derartige Fälle trägt LISTBERGER bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers. Insbesondere hat der LIEFERANT sämtliche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Lagerung bis zum vereinbarten Liefertermin zu treffen. Die ordnungsgemäße Lagerung umfasst eine Absicherung gegen Wetterungs- und Witterungseinflüsse, Force Majeure, Diebstahl und alle sonstigen etwaigen Risiken.


7.5. Im Falle struktureller betrieblicher Änderungen (Eigentümerstruktur, Betriebsgröße, Unternehmensgegenstand, Geschäftsführung,…) sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, LISTBERGER über derartige Umstände sofort zu informieren.


7.6. Diese Bestimmungen gelten auch bei Abschluss von Dienstleistungs- oder Werkverträgen. Ist kein Leistungszeitraum vereinbart, ist mit den entsprechenden Arbeiten sofort zu beginnen und sind die Gewerke bzw. Dienstleistungen sofort zu erbringen.

8. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang

8.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr erst mit der Abnahme des Gesamtwerkes durch den Endabnehmer über. Bei Lieferungen ohne Aufstellungen oder Montage mit der endgültigen Übernahme durch den Endabnehmer. Bei Lieferungen auf Baustellen oder direkt an Dritte ist vereinbart, dass die Kosten und die Gefahr der Abladung den LIEFERANTEN treffen.

8.2. Teil-, Über- und Unterlieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Die Anlieferung der Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, dem positionsweisen Nettogewicht und dem vollständigen Bestellkennzeichen beizugeben.


8.3. Wurden keine Warenübernahmezeiten in der Bestellung vereinbart, hat die Lieferung während unserer Geschäftszeiten zu erfolgen. Wurden in einem Werkvertrag keine Liefer- oder Übergabetermine vereinbart, hat der LIEFERANT vorab einen Liefer- bzw. Übernahmetermin zu vereinbaren. Lieferungen ohne Termin werden nicht angenommen.

9. Stornierung

Ungeachtet eines allfälligen Verschuldens des LIEFERANTEN behalten wir uns vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Der LIEFERANT kann in diesem Stornierungsfalle seine sämtlichen bis zum Tag des Rücktrittes nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen verrechnen. Eine darüber hinaus gehende Verrechnung ist unzulässig. Dies gilt ebenfalls für sämtliche Werkverträge, sofern im Werkvertrag nicht anderes vereinbart wurde.

10. Eigentumsvorbehalte, Aufrechnung

Allfällige Eigentumsvorbehalte des LIEFERANTEN haben keine Rechtsgeltung. Das Recht zur Aufrechnung besteht für den LIEFERANTEN nicht.

11. Zahlung

11.1. Rechnungen sind per E-Mail an erpuahatra@Yvfgoretre.ng unter Angabe der Bestelldaten zu senden. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tage des Rechnungszugangs, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung. Voraussetzung ist hierbei die vollständige und ordnungsgemäße Abnahme der Lieferung oder Leistung. Soweit Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Bedienungsanleitungen, Pläne, Einbauhinweise oder andere Unterlagen des LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt werden müssen, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

11.2. Soweit nichts anderes vereinbart, folgen Zahlungen nach Wahl von LISTBERGER innerhalb von 14 Tagen, abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Bis zur Behebung von Mängeln kann LISTBERGER die Zahlung zurückhalten. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der ordentlichen Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht der LISTBERGER zustehenden Rechte.


11.3. Abweichende Zahlungsvereinbarungen in Werkverträgen bzw. den speziellen Werkvertragsbedingungen gehen dieser Regelung vor. Wurde keine gesonderte Vereinbarung geschlossen oder nur über Teile, kommen ergänzend die AEB zur Anwendung.

12. Mängelrüge und Mängelhaftung

12.1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf LISTBERGER zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme von LISTBERGER sind keine Erklärungen von uns über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.

12.2. Die Warenübernahme (Abnahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare Mängel erfolgt in angemessener Zeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorschriften von LISTBERGER oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Erkannte Mängel wird LISTBERGER dem LIEFERANTEN so rasch als möglich anzeigen. Eine Rügepflicht gemäß § 377 UGB f besteht nicht.


12.3. Der LIEFERANT leistet Gewähr für die Verwendung des besten, zweckentsprechenden, sowie fabrikneuen Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßiger Konstruktion bei einwandfreier Montage. Der LIEFERANT hat für seine Lieferungen und Leistungen 5 (fünf) Jahre Gewähr zu leisten. Bei
Lieferungen und Leistungen, die mit Gebäuden und/oder Grundstücken fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenso 5 (fünf) Jahre. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die obig angeführte Gewährleistungsfrist für den ausgetauschten Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstand neu zu laufen.

12.4. Werden vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Mängel gerügt oder Ansprüche aus Gewährleistung erhoben, so können die Ansprüche wegen Gewährleistung auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.


12.5. Bei Lieferungen an Orte, an denen LISTBERGER unter Verwendung der gelieferten Waren Aufträge außerhalb ihrer Werke oder außerhalb ihres Firmensitzes ausführt, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der von LISTBERGER zu erbringenden Leistung durch ihren Auftraggeber zu laufen. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellungen oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme durch den Endabnehmer.
Jedenfalls beginnt die Frist nicht vor der endgültigen Abnahme durch den Endabnehmer zu laufen. Zur Wahrung der Frist reicht die schriftliche Geltendmachung durch LISTBERGER.

12.6. LISTBERGER stehen Rückgriffsansprüche im Sinne des § 933b ABGB gegen den LIEFERANTEN zu, auch wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Der LIEFERANT hingegen verzichtet auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Rückgriffsrechtes nach § 933b Abs 2 ABGB. Vorlieferer des LIEFERANTEN gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.


12.7. Der LIEFERANT hat allfällige Mängel, die innerhalb der oben angeführten Gewährleistungsfristen auftreten, auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder unverzüglich zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei zu liefern oder zu leisten. LISTBERGER ist berechtigt, vom LIEFERANT den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundener Kosten, wie beispielsweise Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Sachverständigenkosten sind dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung vom LIEFERANTEN zu vertretende Mängel ergeben hat.


12.8. Bei Gefahr im Verzug, etwa zur Vermeidung einen Verzuges, oder bei Säumigkeit des LIEFERANTEN in der Beseitigung von Mängeln behält sich LISTBERGER vor, ohne vorige Anzeige und unbeschadet unserer Rechte aus der Gewährleistung des LIEFERANTEN, sich auf Kosten des LIEFERANTEN anderweitig einzudecken oder
mangelhafte Ware zu Lasten des LIEFERANTEN nachzubessern oder nachbessern zu lassen. Die Kosten der Nachbesserung sind uns auch dann in voller Höhe zu ersetzen, wenn die Kosten höher sind als die Nachbesserungskosten, die beim LIEFERANT entstehen würden.

13. Produkthaftung

Hinsichtlich der gelieferten Produkte des LIEFERANTEN wird LISTBERGER ausdrücklich gegenüber Produkthaftungsansprüchen Dritter schad- und klaglos gehalten. Diesbezügliche Kosten aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder einer Ersatzleistung werden vom LIEFERANTEN ersetzt.

14. Unterlagen

Bei Lieferungen von Anlagen und Geräten des LIEFERANTEN, die von LISTBERGER oder dritter Seite zu montieren sind, sind alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für LISTBERGER notwendigen Unterlagen, wie Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und Verschleißteillisten et cetera mitzuliefern. Ebenso ist der LIEFERANT verpflichtet, bei Anfragen zu Einbauvorschriften und Plänen binnen angemessener Frist, jedenfalls aber binnen 14 Tagen substantiiert zu antworten.

15. Immaterialgüterrechte

Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom LIEFERANTEN mitzuliefern. Soweit wir Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese in unserem Eigentum. Die Weitergabe unserer Pläne, Skizzen, Unterlagen oder unseres sonstigen geistigen Eigentums an Dritte ist unzulässig bzw. bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentums.

16. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, Vorbehaltsklausel

16.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen aus Bestellungen, Kauf- oder Werkverträgen ist unser Firmensitz in Kimpling.


16.2. Es kommt österreichisches Recht, unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen, zur Anwendung. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht) ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

16.3. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist das Bezirksgericht Grieskirchen berufen. LISTBERGER ist jedoch berechtigt, LIEFERANTEN auch an einem anderen, etwa dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

16.4. Der LIEFERANT hat uns jedenfalls sämtliche Kosten unserer Rechtsverfolgung, insbesondere Kosten der berufsmäßigen Parteienvertreter von LISTBERGER und vorprozessuale Kosten, zu ersetzen.


16.5. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht und verbindlich.